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Mittwoch, 02.Juni 2010

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Notwendige Modernisierung des öffentlichen Beschaffungswesen

WebNews economiesuisse, 13.11.2008

Der Bundesrat will die Verfahren im öffent­li­chen Beschaf­fungs­wesen moder­ni­sieren, flexi­bi­li­sieren und harmo­ni­sieren. Die Wirt­schaft unter­stützt dieses wich­tige Vorhaben. Im Detail sind noch Verbes­se­rungen vorzu­nehmen.

Das öffent­liche Beschaf­fungs­wesen hat eine grosse volks­wirt­schaft­liche Bedeu­tung. Der Umfang des jähr­li­chen Beschaf­fungs­be­darfs von Bund, Kantonen und Gemeinden beläuft sich auf rund 34 Mrd. Franken. Mit einer Total­re­vi­sion des Bundes­ge­setzes über das öffent­liche Beschaf­fungs­wesen (BoeB) will der Bundesrat das Beschaf­fungs­wesen nun moderner, klarer und flexibler gestalten. Die Wirt­schaft unter­stützt diese Harmo­ni­sie­rung entschieden.

Wett­be­werb und Gleich­be­hand­lung als über­ge­ord­nete Ziele

Die Wirt­schaft misst einem modernen Beschaf­fungs­wesen nach den Grund­sätzen von Trans­pa­renz, Wett­be­werb, Gleich­be­hand­lung und Effi­zienz eine grosse Bedeu­tung zu. Die Vorlage ist konse­quent auf diese über­ge­ord­neten Ziele auszu­richten. Die Harmo­ni­sie­rung in der Schweiz soll in diesem Sinne möglichst weit gehen, die Vernehm­las­sungs­vor­lage ist ein mini­maler Kompro­miss. Dabei sollten die bewährten Elemente des geltenden Konkor­dats unter den Kantonen einbe­zogen werden. Für die Wirt­schaft ist zudem wichtig, dass die Nach­fra­ge­macht der öffent­li­chen Hand nicht zum Erzwingen von Bedin­gungen miss­braucht wird, die nicht denje­nigen im freien Wett­be­werb entspre­chen (z.B. Garan­ti­en­fristen). Die kriti­schen Elemente der verschie­denen Verfahren und deren Anwen­dung nach unter­schied­li­chen Beschaf­fungen sind im Gesetz zu umschreiben. Verbes­sert werden müssen eine präzi­sere Umschrei­bung des Geltungs­be­rei­chs, absch­lies­sende Regeln für die verschie­denen Verfahren und Gewähr­leis­tung des Geheim­nis­schutzes. Abgel­tungen bei Verfah­rensab­bruch und Scha­den­er­satz bei Beschwerden sind zu wenig ausge­wogen. Im Sinne des Rechts­schutzes sollen Beschwerden gene­rell eine aufschie­bende Wirkung haben, pauschale Ausnahmen für grosse Projekte (wie vom UVEK einge­bracht) werden abge­lehnt. Auch soll unter­halb der Schwel­len­werte eben­falls ein Rechts­schutz bestehen, wie es in einzelnen Kantonen möglich ist.

Arbeits­be­din­gungen noch­mals über­prüfen

Das BoeB muss in der Schweiz zu einem einheit­li­chen Binnen­markt führen. Entspre­chend ist für inlän­di­sche Anbieter das Herkunfts­prinzip vorzu­ziehen. Aus wett­be­werbs­po­li­ti­scher Sicht sollte dies gene­rell gelten. Bei auslän­di­schen Anbie­tern muss jedoch zur Vermei­dung von Verzer­rungen die Berück­sich­ti­gung der Bedin­gungen in der Schweiz gewähr­leistet sein. Die konkrete Umset­zung ist jedoch noch­mals zu über­prüfen und muss vor allem im Einklang mit den Verpflich­tungen der Schweiz gegen­über der EU stehen.